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Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes(AGTierSGBbg) in der Fassung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S.14) Aufgrund des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Bestimmungen vom 8. Oktober 2001 (GVB1. I S. 146) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der seit dem 16. Oktober 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt : 1. das am 5. März 1993 in Kraft getretene Gesetz vom 2. März 1993 (GVBL I S. 58), Potsdam, den 17. Dezember 2001 Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes(AGTierSGBbg) InhaltsübersichtAbschnitt 1 § 1 Behörden, Zuständigkeiten Abschnitt 2 § 6 Beiträge Abschnitt 3 § 12 Untersuchungen Abschnitt 4 § 19 Öffentliche Kostentragung Abschnitt 5 § 24 Verwaltungsvorschriften Abschnitt 1
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die Berufsvertretungen der Landwirte fünf Vertreter, die Tierhalter sind, | |
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das Ministerium einen Vertreter, einen Vertreter des Landesamtes für Ernährung und Landwirtschaft, auf Vorschlag der Staatlichen Veterinär- und Lebensmittel untersuchungsämter zwei Mitarbeiter der Tiergesundheitsdienste sowie auf Vorschlag der Tierärztekammer einen Amtstierarzt. Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter bestimmt werden. Die Stellvertreter müssen die gleichen Voraussetzungen wie das jeweils von ihnen vertretene Mitglied erfüllen. Fällt ein Mitglied oder Stellvertreter innerhalb der Amtsperiode des Beirates aus, kann für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied entsandt oder ein neuer Stellvertreter bestimmt werden. |
(3) Im Falle des § 9 Abs. 2 kann das beteiligte Land im Einvernehmen mit dem Ministerium anteilig weitere Vertreter in den Beirat entsenden.
(4) Die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung der Entschädigung erhalten sie nachgewiesenen Verdienstausfall sowie die Erstattung von Reisekosten nach dem geltenden Reisekostenrecht (Stufe B).
(5) Der Beirat wählt den Vorsitzenden aus seinen Mitgliedern. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11 Rechte des Beirates
Der Beirat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Tierseuchenkasse betreffen, Anträge zu stellen. Er ist vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach § 9 zu hören. Regelungen darüber, in welchen Fällen und in welcher Höhe Beihilfen, sonstige finanzielle Unterstützungen und Beteiligungen gewährt werden, bedürfen seines Einvernehmens. Der Beirat ist ferner über alle wichtigen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zu unterrichten.
§ 12 Untersuchungen
(1) Der Krankheitszustand, der für die Entschädigung in Betracht kommt, wird durch ein Gutachten des Amtstierarztes oder in den Fällen des § 15 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes durch ein Obergutachten ermittelt. Zur Feststellung des Krankheitszustandes ist der Tierkörper sofort nach der Tötung oder sobald als möglich nach dem sonstigen Eintritt des Entschädigungsfalles durch den Amtstierarzt zu untersuchen.
(2) Das Ministerium regelt durch Verwaltungsvorschrift die Art der Untersuchung und bestimmt insbesondere, in welchen Fällen ergänzende Untersuchungen im Sinne des Tierseuchengesetzes durchzuführen sind. Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchen Fällen abweichend von Absatz 1
eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres als ausreichend anzusehen ist,
eine Untersuchung auf einzelne Tiere eines Bestandes beschränkt werden kann,
auf eine Untersuchung verdächtiger Tiere verzichtet werden kann, wenn hierdurch Nachteile für den Tierbesitzer nicht zu erwarten sind.
(3) Aufgrund der Untersuchungen hat sich der Amtstierarzt gutachtlich darüber zu äußern, ob nach dem Gesamtbefund eine Krankheit vorliegt, die nach § 66 des Tierseuchengesetzes einen Entschädigungsanspruch begründet.
§ 13 Bestandsermittlung
Der Entschädigungsantrag ist an die Kreisordnungsbehörde zu richten. Diese ist verpflichtet, die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierart am Tage der Seuchenfeststellung im Betrieb zu ermitteln und der Tierseuchenkasse zur Überprüfung der am Stichtag für die Beitragsfestsetzung angegebenen Tierzahl mitzuteilen. Die Kreisordnungsbehörde hat die nach § 14 erforderlichen Schätzungen und Ermittlungen zu veranlassen.
§ 14 Schätzung
(1) Der Wert des Tieres, der in den Fällen des § 12 Abs. 3 der Entschädigung zugrunde zu legen ist, ist von der Kreisordnungsbehörde durch Schätzung nach § 67 des Tier seuchengesetzes zu ermitteln (gemeiner Wert). Die Schätzung soll bei Tieren, die aufgrund einer Tierseuchenverfügung zu töten sind, vor der Tötung und im übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden.
(2) Entsprechend § 67 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes ist der Wert derjenigen Teile eines getöteten Tieres, die dem Besitzer verbleiben, soweit notwendig durch Schätzung zu ermitteln.
(3) Der Amtstierarzt kann die Schätzung allein vornehmen, wenn der beteiligte Tierbesitzer zustimmt und der Schätzwert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Besitzers einen Betrag nicht überschreitet, der durch Rechtsverordnung des für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Mitglieds der Landesregierung festzusetzen ist.
(4) Stimmt der beteiligte Tierbesitzer der Schätzung durch den Amtstierarzt allein nicht zu, so ist diese unter Hinzuziehung von sachverständigen Schätzern vorzunehmen.
(5) Die Kreisordnungsbehörde bestellt jeweils für die Dauer von vier Jahren eine ausreichende Anzahl von Personen, die als sachverständige Schätzer hinzugezogen werden können, und verpflichtet sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 15 Ausschluss von der Schätzung
Von der Teilnahme an der Schätzung ist ausgeschlossen,
wer selbst Beteiligter oder gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten ist oder wer als Ersatzpflichtiger einem Beteiligten gegenüber in Frage kommt,
der Ehegatte in Sachen des anderen Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
wer mit dem Entschädigungsberechtigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, auf der die Schwägerschaft beruht, nicht mehr besteht,
wer im Wirtschaftsbetrieb des Entschädigungsberechtigten angestellt ist,
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§ 16 Niederschrift
(1) Über das Ergebnis der Schätzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von denjenigen, die die Schätzung vorgenommen haben, zu unterzeichnen ist.
(2) Im Übrigen kann das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung das Verfahren bei der Schätzung durch Rechtsverordnung regeln.
§ 17 Bescheid
Die Tierseuchenkasse setzt aufgrund der Schätzungsgutachten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest.
§ 18 Absehen von der Schätzung
Von der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung soll abgesehen werden, wenn nach Ansicht des Amtstierarztes feststeht, dass nach den §§ 68 und 69 des Tierseuchengesetzes eine Entschädigung nicht gewährt werden kann. Die Feststellung des Krankheitszustandes und die Schätzung sind jedoch auch in diesen Fällen vorzunehmen, wenn der Besitzer des Tieres es beantragt.
§ 19 Öffentliche Kostentragung
(1) Soweit nicht in den §§ 20 bis 23 etwas Anderes bestimmt ist, trägt die Anstellungsbehörde die Kosten der auf Veranlassung von Behördevorgenommenen Amtsverrichtungen des Amtstierarztes und der an Stelle entsprechend § 2 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes hinzugezogenen anderen Tierärzte sowie die Kosten der zur Unterstützung des Amtstierarztes hinzugezogenen Sachverständigen,
die Behörde, welche Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen verfügt, die Kosten, die ihr durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßnahmen entstehen,
das Land die Kosten der Untersuchungen in den Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämtern, soweit das Untersuchungsmaterial vom Amtstierarzt oder in dessen Auftrag aufgrund von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen eingesandt wird,
das Land die Kosten eines tierärztlichen Obergutachtens nach § 15 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes,
das Land und die Tierseuchenkasse in den Fällen, in denen eine Entschädigung zu zahlen ist, die Kosten der Verwertung oder Tötung sowie die Kosten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen; für die Verteilung der Kosten gilt § 71 des Tierseuchengesetzes entsprechend,
die Tierseuchenkasse die Kosten, die durch die Mitwirkung von Schätzern entstehen. Sie sind den Kreisordnungsbehörden von der Tierseuchenkasse als Verwaltungskosten zu erstatten.
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 trägt die nach Absatz 1 Nr. 2 entstehenden Kosten jedoch die untere Ordnungsbehörde. Ist das Gebiet mehrerer Ordnungsbehörden betroffen, sind die Kosten anteilig zu tragen.
§ 20 Private Kostenträger
Die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung von Betrieben und Veranstaltungen nach §16 des Tierseuchengesetzes fallen dem Unternehmer des Betriebes oder der Veranstaltung zur Last. Das Gleiche gilt bei den amtstierärztlichen Untersuchungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 17b Abs. 1 Nr. 4c des Tierseuchengesetzes und bei den amtstierärztlichen Überwachungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 14a, 16 und 19 des Tierseuchengesetzes. Neben dem Unternehmer haftet auch der Eigentümer oder Besitzer der Tiere, die beaufsichtigt, untersucht oder überwacht werden, für die Zahlung der Kosten. Mehrere Personen, die bei demselben Unternehmen oder derselben Veranstaltung oder als Eigentümer oder Besitzer von Tieren beteiligt sind, haften als Gesamtschuldner.
§ 21 Örtliche Ordnungsbehörden als Kostenträger
Die örtlichen Ordnungsbehörden haben
auf ihre Kosten die Durchführung der Schutzmaßnahmen zu überwachen oder überwachen zu lassen,
die Kosten der Einrichtungen zu tragen, die zur wirksamen Durchführung der Sperre nach § 22 des Tierseuchengesetzes in ihren Bezirken vorgeschrieben werden,
auf ihre Kosten die Hilfskräfte zu stellen, die erforderlich sind, um die durch die zuständige Behörde angeordnete Tötung oder Impfung von Tieren, Maßnahmen diagnostischer Art, Zerlegung oder unschädliche Beseitigung von toten Tieren oder Teilen von solchen auszuführen.
§ 22 Beteiligte als Kostenträger
(1) Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen alle in den §§ 19 bis 21 nicht erwähnten Kosten, die bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen erwachsen, den Beteiligten zur Last. Als Beteiligte sind anzusehen
Eigentümer, Besitzer oder Begleiter der von den Maßregeln betroffenen Tiere,
Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen,
Eigentümer oder Inhaber der betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände.
Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner.
(2) In den Fällen des § 18 Satz 2 fallen die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung dem Antragsteller zur Last, wenn ein Entschädigungsfall nicht vorliegt.
§ 23 Tierhalter als Kostenträger
Die Kosten von Impfungen, von Maßnahmen diagnostischer Art und von tierärztlichen Behandlungen, die von der zuständigen Behörde aufgrund des § 23 des Tierseuchengesetzes angeordnet oder verfügt worden sind, fallen dem Tierhalter zur Last, soweit sie nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
§ 24 Verwaltungsvorschriften
Das Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 25 Übergangsregelungen
(1) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits zum Amtstierarzt bestellt war, kann auch weiterhin als Amtstierarzt tätig sein, wenn er innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den in § 3 Abs. 2 geforderten besonderen Befähigungsnachweis erwirbt. Amtstierärzte, die innerhalb der Übergangszeit den besonderen Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 2 nicht erwerben, können danach nicht mehr als Amtstierärzte tätig sein. In begründeten Einzelfällen kann die Frist durch das Ministerium auf fünf Jahre verlängert werden.
(2) Amtstierärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nicht Beamte sind und nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht verbeamtet werden können, können weiterhin, abweichend von § 3 Abs. 1, als Amtstierärzte tätig sein, sofern sie die Bedingungen des Absatz 1 erfüllen.
§ 26 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)
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