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Information
für alle Tierhalter !
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Information für alle Tierhalter ! |
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1. Meldepflicht und Neuerungen ] [ 2.
Beihilfen ab 2009 ]
[ 3. Anzeigepflicht für Tierhaltungen ] [ 4.
Stichworterklärungen zu Beiträgen
und Leistungen ]
[ 5. Informationen zur Vogelgrippe ( Klassische Geflügelpest )
] [ 6. Neues Tierseuchengesetz ]
Aktuelles
1. Meldepflicht für alle Tierhalter und Neuerungen in der Tierseuchenkasse Brandenburg
Die Tierseuchenkasse (TSK) des Landes Brandenburg erinnert, dass nach § 71 des Tierseuchengesetzes
jährlich im Januar alle Besitzer von Schweinen, Schweinen in Freilandhaltungen und Schwarzwild in Gehegen, Ferkeln / Frischlingen, Rindern (dazu zählen auch Bison, Wasserbüffel und Wisente), Pferden, Schafen einschließlich Muffelwild in Gehegen, Ziegen, Geflügel (hierzu zählen Hühner, Enten, Gänse, Perl- und Truthühner, Wachteln, Rebhühner, Fasane, Tauben einschließlich Küken bzw. Jungtiere), von Laufvögeln (das sind Strauße, Emu, Nandu, Kasuare und Kiwi) sowie von
Wildklauentieren, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden
(Gehegewild), ihrer gesetzlichen Tierzahlmeldepflicht nachkommen müssen.
Alle Tierhalter haben die Anzahl der sich am
Stichtag 3. Januar in ihrem Eigentum befindlichen meldepflichtigen Tiere einschließlich der Jungtiere der Tierseuchenkasse mitzuteilen. Die amtlichen Meldeformalitäten wurden vor dem Stichtag ( i.d.R. zum Jahresende davor) den der Tierseuchenkasse bekannten Tiereigentümer zugeschickt
Bitte beachten Sie, dass der Eigentümer der Tiere zur Meldung bei der Tierseuchenkasse verpflichtet ist.
Für Pensionbetreiber gilt, dass entsprechend des Urteils des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 14.12.2004, Aktenzeichen 3K 2434/01, in Form des Beschlusses des OVG vom 21.02.2006, nicht die Pensionsbetreiber oder -vermieter beitragspflichtig zur Tierseuchenkasse sind , sondern es sind die Eigentümer der Tiere, d.h. in der Regel die Pensionstiereinsteller
Erweiterung der Stichtagsregelung für Schaf- und Ziegenhalter
Neu: Besitzer von Schafen und Ziegen sind ab 2009 verpflichtet, der Tierseuchenkasse zusätzlich zum Stichtag 30.06. Bestandsveränderungen auf Grund von Tierzukäufen oder Bestandsneuaufbau, die nach dem Stichtag 03.01. eingetreten sind, schriftlich anzuzeigen. Für nachzumeldende Tiere werden nachträglich Beiträge erhoben.
Hat ein Tierhalter keine Meldekarte erhalten oder die Gemeinde seine Adresse nicht der TSK gemeldet, so kann man jederzeit das Formular bei der Tierseuchenkasse Brandenburg, OT Groß Gaglow, Am Seegraben 18, 03051 Cottbus, schriftlich oder
telefonisch unter 0355 / 584150, per Fax unter 0355 / 544621 oder unter der
E-Mail-Adresse info@tsk-bb.de anfordern.
Auszahlung von Beihilfen Neu ab dem 01.01.2009
Die VO (EG) 1857/2006 regelt in Artikel 10, dass dem Tierhalter Beihilfen nur in Form von bezuschussten Sachleistungen gewährt werden dürfen, nicht jedoch als Zahlungen in Geld.
Somit kann die Auszahlung der Beihilfe nur noch an den Dienstleister (z. B. Tierarzt, Labor…) erfolgen
Die Umstellung der Auszahlung von Beihilfen an den Dienstleister erfolgt für Leistungen, die ab dem 01.01.2009 an den Tierhalter erbracht werden.

2. Beihilfen für 2009:
Beihilfen für Tierbesitzer
Für alle Tierhalter gilt, dass die Auszahlung von Leistungen, die ab dem 01.01.2009 in Anspruch genommen werden, nur noch an den Dienstleister (Tierarzt, Labor etc.) erfolgen kann. Antragsteller für Beihilfen bleibt weiterhin jedoch der Tierhalter.
- Rinderhalter
 | Übernahme der Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Blutprobenentnahme auf Brucellose und Leukose |
 | Übernahme der Kosten der BHV1-Blutproben-entnahme in den Betrieben mit amtlichen Sanierungsverfahren und in den BHV1-freien Betrieben |
 | Übernahme der Laboruntersuchungskosten zur Bekämpfung der Paratuberkulose für die Blut- und Kotprobenuntersuchung unter der Bedingung, dass der Tierbesitzer sich dem freiwilligen Bekämpfungsprogramm des Landes Brandenburg anschließt |
 | Übernahme der Mehraufwendungen , die dem LKV für die Bereitstellung der Milchproben zur Untersuchung auf Leukose, Brucellose und BHV1 entstehen |
- Schafhalter
 | Übernahme der Kosten der Blutprobenentnahme
auf Brucellose und auf Maedi/Visna der Milchschafe in den Betrieben mit amtlicher Sanierung |
 | Übernahme der Kosten für Laboruntersuchungen zur Genotypisierung auf TSE-Resistenz im Rahmen eines Zuchtprogramms |
 | Übernahme der Kosten für die Ohrmarken ( Doppelkennzeichnung und Einzeltierkennzeichnung) |
 | Übernahme der Kosten für die Aufwendungen des LKV Waldsieversdorf e.V. für die Führung der HIT-Schafdatenbank |
- Ziegenhalter
 | Übernahme der Kosten der Blutprobenentnahme auf Brucellose und CAE |
 | Übernahme der Kosten für die Ohrmarken ( Doppelkennzeichnung und Einzeltierkennzeichnung) |
 | Übernahme der Kosten für die Aufwendungen des LKV Waldsieversdorf e.V. für die Führung der HIT-Ziegendatenbank |
- Schweinehalter
 | Übernahme der Kosten für die Ohrmarken der Schweine |
 | Übernahme der Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Blutprobenentnahme auf Brucellose, Aujeszkysche Krankheit (AK) und Schweinepest |
 | Übernahme der Kosten für Laboruntersuchungen im Rahmen eines bestätigten Planes zur Bekämpfung der Schweinesalmonellose |
 | Übernahme der Kosten für die Aufwendungen des LKV Waldsieversdorf e.V. für die Registrierungen in der Schweinedatenbank |
 | Neu: Bezuschussung der Sektion von Schweinen zur Diagnose und Prophylaxe von Tierseuchen und Zoonosen mit maximal 500 Euro pro Betrieb |
- Geflügelhalter
 | Übernahme der Impfstoffkosten zur Impfung von Junghühnern bis zur 18.LW gegen Salmonella enteritidis in Beständen ab 250 Tiere zur Junghennenaufzucht für Legehennenbetriebe zum Zwecke der Konsumeierproduktion |
- Für Tierhalter mit für Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren
(Wiederkäuer , für die gemäß § 71 Tierseuchengesetz Beiträge erhoben werden)
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Bereitstellung des Impfstoffes gegen die Blauzungenkrankheit und Übernahme der Netto-Impfgebühr |
- Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdehalter
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Übernahme der Kosten für die labordiagnostischen Abortabklärungsuntersuchungen (auf Erreger meldepflichtiger und anderer Tierkrankheiten). |

3. Anzeigepflicht
für Tierhaltungen – Strengere Meldepflicht der Tierhalter dient
besserem Schutz vor Tierseuchen – Zusammenarbeit mit der Tierseuchenkasse
und den Veterinärämtern der Kreise erforderlich
Bereits im Juli 2000 hat das Brandenburger Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass die Anzeigepflicht für Tierhaltungen bundes- und EU-weit auf nahezu alle Nutztierarten ausgedehnt worden ist.
Das bedeutet jetzt, wer Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel (auch Laufvögel) und Wildklauentiere (Gehegewild) hält, hat dies dem Amtstierarzt in seinem Landkreis anzuzeigen. Hier erhält jeder Tierhalter eine Betriebsregistriernummer. Imker unterliegen der selben Anzeigepflicht. Angegeben werden muss die Anzahl der gehaltenen Tiere, ihre Nutzung und ihr Standort. Änderungen - auch Betriebsaufgaben - sind danach unverzüglich mitzuteilen.
Seit Herbst 1999 werden bereits alle Rinderhalter mit den
o. g. Angaben und einer vergebenen Betriebsregistriernummer in der so genannten "HIT" - Datenbank im Landeskontrollverband Waldsieversdorf e.V. (LKV) erfasst und müssen seit dem alle Bewegungen von Rindern melden.
Seit dem 1. Juli 2000 ist für Pferde der Equidenpass (Pässe für Einhufer) obligatorisch vorgeschrieben. Halter von Zuchtpferden mussten schon seit längerem einen Equidenpass mitführen. Dieser wird nun auch für alle anderen Freizeit- und Nutzpferde (auch Ponys) verlangt. Der Pass - ein lebenslanger Ausweis für das Pferd - umfasst Abstammung, Wettkampfteilnahmen und sämtliche Besitzer. Er wurde im Zuge der Neuregelungen auch um Angaben zur Behandlung mit Arzneimitteln erweitert. Im Land Brandenburg werden die Pferdepässe vom Pferdezuchtverband Berlin Brandenburg e.V., Hauptgestüt 10 in 16845
Neustadt/ Dosse ausgestellt (Telefon: 033970 / 13201; Fax: 033970 / 13949).
Seit 01.01.2001 müssen alle Tierhalter der anderen
o. g. Tierarten zum Zwecke der Bestandsidentifizierung bei ihrem regional zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine Betriebsregistriernummer beantragt haben.
Diese Betriebsregistriernummer ist bei der Tierzahlmeldung an die Tierseuchenkasse auf dem Meldeformular per Stichtag 03.01. mit anzugeben.
Die Betriebsnummer muss bei der Kennzeichnung von Schweinen, Schlachtschafen und Schlachtziegen auf der Ohrmarke erscheinen. Seit 2006 ist eine Doppelkennzeichnung mittels Ohrmarken für Zuchtschafe und Zuchtziegen vorgeschrieben. Außerdem ist eine HIT-Datenbank für Schweine, Schafe und Ziegen in jedem Bundesland einzurichten und zu führen. In Brandenburg ist der Landeskontrollverband Waldsieversdorf e.V. (LKV) vom Ministerium damit beauftragt worden ( beauftragte Stelle ). In den "Verwaltungsvorschriften zum Verfahren der Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen und der Registrierung sowie Kontrolle von Betrieben" des Ministeriums ist Näheres dazu geregelt.
Diese Neuregelungen dienen u. a. der besseren Überwachung des Tierverkehrs und damit der besseren Bekämpfung von Tierseuchen. Der Tierseuchenschutz kann nur wirksam verbessert werden, wenn alle Tierhalter interessiert und engagiert die Aktualisierung Ihrer Daten sicherstellen. Das Ministerium weist auch darauf hin, dass die Nichteinhaltung der Vorschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit Bußgeld geahndet werden kann (bis zu 25.000,00 € ).
Aber auch unterschiedlich gemeldete Tierzahlen können dazu führen, dass Leistungen der Tierseuchenkasse nicht gewährt oder in Frage gestellt werden. Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht und -frist durch den Tierhalter (bis 31.Januar jeden Jahres) werden von der Tierseuchenkasse die zuletzt gemeldeten Tierzahlen der Vorjahre als Grundlage für die Beitragsberechnung herangezogen.
DVM E. Bertram
Leiter der Tierseuchenkasse

4.
Stichworterklärungen zu Tierseuchenkassenbeiträge und Leistungen der
TSK
 | Beitragspflicht: Sie beruht auf dem Tierseuchengesetz und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften.
Beitragspflichtig sind alle Besitzer von Schweinen, Schweinen in Freilandhaltungen und Schwarzwild in Gehegen, Rindern (dazu zählen auch Bison, Wasserbüffel und Wisente), Pferden, Schafen einschließlich Muffelwild in Gehegen, Ziegen, Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Perl- und Truthühner, einschließlich Küken bzw. Jungtiere), von Laufvögeln (das sind Strauße, Emu, Nandu, Kasuare und Kiwi) sowie von Wildklauentieren,
die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden
(Gehegewild), wobei die Tierzahlen zum 3. Januar des jeweiligen Jahres (Stichtag) maßgebend sind. Dies gilt auch für die Tiere anderer Eigentümer (z.B. Pensionspferde oder -schafe u. a.). Die Jungtiere aller Tierarten sind eingeschlossen.
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Erhebung und Höhe der Beiträge: Die Tierseuchenkasse erhebt die Beiträge nach § 6
Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes für das Land
Brandenburg und
der für das jeweilige Jahr aktuellen ministeriellen Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse.
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Bestandsmeldung: Der
am Stichtag 3. Januar jeden Jahres vorhandene Bestand des Tierhalters muss der
Tierseuchenkasse innerhalb der von ihr gesetzten Frist (bis 31.01. des Jahres) mitgeteilt werden.
Erhält
die Tierseuchenkasse innerhalb der
eingesetzten Frist keine
Mitteilung vom Tierhalter, werden zur Beitragserhebung
beim betreffenden Tierhalter für das aktuelle Jahr die gemeldeten Tierzahlen
der
vorangegangenen Beitragsjahre zugrunde gelegt.
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 | Verstöße gegen die Beitragspflicht: Nach
dem Tierseuchengesetz und den Rechtsvorschriften des
Landes Brandenburg dazu entfällt jeglicher Anspruch auf eine Leistung,
wenn der Tierhalter
schuldhaft bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht angibt,
eine zu geringe Tierzahl angibt oder seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
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 | Leistungen an Tierhalter: Bei
Schäden infolge des Auftretens bestimmter anzeigepflichtiger Tierseuchen
hat die Tierseuchenkasse Entschädigungen
nach dem Tierseuchengesetz zu leisten.
Beihilfen
sind zur Vorbeugung, Überwachung und Bekämpfung von bestimmten Tierkrankheiten
vorgesehen.
So stellt z.B. die TSK für die BHV1-Impfmaßnahmen
den Impfstoff kostenlos zur
Verfügung.
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Vorbeugemaßnahmen: Die
Hauptaufwendungen werden für mittelbare Leistungen verwendet, u. a. für
verschiedene Bekämpfungsverfahren (z.B. Blauzungenkrankheit, BHV1, Brucellose,
Leukose), sowie für die Übernahme der Kosten für die Ohrmarken für Schweine,
Schafe
und Ziegen.
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 | Staatliche Beteiligung: Entschädigungen
nach dem Tierseuchengesetz werden aus Mitteln des Staates
und z. T. durch die EU bezuschusst.
An anderen Maßnahmen beteiligt sich das Land Brandenburg
im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. |
Weitere Informationen stellt die
Brandenburger Tierseuchenkasse auf Anforderung gerne zur
Verfügung.

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