Beihilfeerlaß
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Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung
und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit

Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 2. Dezember 2009

Die Gewährung dieser Beihilfen ist nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt.1)


1.

Zuwendungsempfänger

Die Beihilfen werden kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gewährt.

2.

Ausschlusstatbestände

Beihilfen werden nicht gewährt

a) im Zusammenhang mit Tierseuchen, die nicht in der Liste der Krankheiten des internationalen Tierseuchenamtes und/oder im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind;

b) im Zusammenhang mit Tierseuchen/-krankheiten, für die es keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage, einzelstaatliche Rechtsvorschrift oder ein regionales öffentliches Programm zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche oder Krankheit gibt;

c) im Zusammenhang mit Tierseuchen, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht und

d) für Maßnahmen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind.

1) Die Kurzbeschreibung für die Laufzeit von 2009 bis 2013 ist unter der Nummer XA 278/2009 von der Europäischen Kommission registriert (A 1.2.2.1) 135. Erg. 2

3.

Gegenstand der Beihilfe

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 6 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S. 14) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 28. März 1996 (GVBl. II S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2008 (GVBl. II S. 485), werden in folgenden Fällen Beihilfen gewährt:
3.1 Probenentnahmen nach Anweisung oder Anordnung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes zur Untersuchung auf
a) Brucellose
aa) bei Rindern gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 der Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601),
bb) bei Schweinen gemäß § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, §§ 10 und 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 der Brucellose-Verordnung und
cc) bei Schafen und Ziegen gemäß § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, §§ 13 und 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 der Brucellose-Verordnung und des auf der Grundlage der Richtlinie 91/68/EWG (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) erstellten Stichprobenplanes für Deutschland zum Nachweis der Brucellosefreiheit gemäß Entscheidung 93/52/EWG (ABl. EG Nr. L 13, S. 14);
b) Enzootische Leukose
gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, §§ 3a, 7 und 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 2 der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499);
c) Bovine-Herpesvirus-Typ-1
(BHV1-)Infektionen bei Rindern gemäß §1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, §§ 2a und 9 der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520);
d) Aujeszkysche Krankheit
bei Schweinen gemäß §§ 2, 3a, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609);
e) Schweinepest und Afrikanische Schweinepest
gemäß §§ 3, 4 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 24 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 3 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) und auf der Grundlage des in der jeweils geltenden Fassung durch Entscheidung der Kommission genehmigten Plans zur Tilgung der Klassischen Schweinepest in Deutschland; (A 1.2.2.1) 135. Erg. 3
f) Maedi/Visna
bei Schafen nach Maßgabe einer vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung der Maedi/Visna und zur Sanierung infizierter Milchschafbestände;
g) Caprine Arthritis-Encephalitis
bei Ziegen nach Maßgabe einer vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung der Caprinen Arthritis-Encephalitis und Sanierung infizierter Ziegenbestände;
h) Blauzungenkrankheit
gemäß Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit;
3.2 Untersuchung der Rinder auf Tuberkulose nach Anordnung des Amtstierarztes gemäß § 3 Abs. 1, §§ 4, 7a Abs. 1 sowie § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben b und c der Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462);
3.3 amtlich angeordnete Impfungen gegen
a) Maul- und Klauenseuche gemäß § 16 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3573) und

b) Schweinepest gemäß § 13 Abs. 1 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547);

3.4 für Ohrmarken zur Kennzeichnung der Schweine für diesbezügliche Aufwendungen des Landeskontrollverbandes Waldsieversdorf e.V. nach Maßgabe entsprechender Regelungen des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie für den Betrieb der Datenbanken für Schweine;
3.5 für Laboruntersuchungen
a) im Rahmen eines von der Task Force des Landes Brandenburg bestätigten Planes zur Bekämpfung der Schweinesalmonellose nach Maßgabe der Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 5. Februar 1998 (BAnz. Nr. 44 vom 5. März 1998, S. 2905) für ein Programm zur Reduzierung des Eintrages von Salmonellen durch Schlachtschweine in die Fleischgewinnung;

b) zur Genotypisierung der Schafe auf TSE-Resistenz, die über die in den §§ 2 und 7 der Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028) vorgeschriebenen Untersuchungen hinausgehen;

c) gemäß Anlage zur Klärung der Abortursachen bei Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen;

d) nach Maßgabe einer vom Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung der Paratuberkulose in infizierten Rinderbeständen.(A 1.2.2.1) 135. Erg. 4

e) im Rahmen von Sektionen an Schweinen zur frühzeitigen Erkennung von Schweineseuchen gemäß Anhang der Entscheidung 90/424/EWG und der Liste des Internationalen Tierseuchenamtes (World Organisation for Animal Health (OIE)).
f) zum Ausschluss falsch positiver Salmonellenbefunde in Legehennenbeständen entsprechend Probennahmeprotokoll gemäß Anhang II Abschnitt D Nr. 4 b) iii) der VO (EG) Nr. 2160/2003;
3.6 für Impfstoff zur Impfung von Junghühnern bis zur 18. Lebenswoche gegen Salmonella enteritidis in Beständen ab 250 Tiere zur Junghennenaufzucht für Legehennenbetriebe zum Zwecke der Konsumeierproduktion sowie für Putenelterntiere in Zuchtbeständen ab 250 Zuchttiere zur Impfung gegen Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium.

4.

Übertragung der amtlichen Untersuchungen und Probenentnahmen

Der Amtstierarzt kann gemäß § 2 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1261) praktizierende Tierärzte mit der Wahrnehmung der amtlichen Untersuchungen, Impfungen und Probenentnahmen beauftragen. Die Auswahl der Tierärzte obliegt dem Amtstierarzt nach pflichtgemäßem Ermessen.

5.

Höhe der Beihilfen

Beihilfen in den Fällen der Nummer 3 werden in nachfolgender Höhe gewährt:
5.1 Blutprobenentnahmen (Rind/Schwein/Schaf/Ziege)
bullet

Rind, Schaf, Ziege

1. bis 10. Tier, je Tier
11. bis 100. Tier, je Tier
jedes weitere Tier

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..............................
..............................

2,50 Euro
2,00 Euro
1,70 Euro
bullet

Mutterkuhbestand in Freilandhaltung

1. bis 10. Tier, je Tier
11. bis 100. Tier, je Tier
jedes weitere Tier

..............................
..............................
..............................

3,40 Euro
2,50 Euro
2,00 Euro
bullet

Schwein

1. bis 10. Tier, je Tier
11. bis 30. Tier, je Tier
jedes weitere Tier

..............................
..............................
..............................

2,50 Euro
2,10 Euro
1,80 Euro
bullet

Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld

..............................

22,00 Euro

5.2 Amtlich angeordnete Impfungen (ohne Impfstoff) gegen

Maul- und Klauenseuche sowie Schweinepest

je Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Wildklauentier in Gehegen

..............................

1,25 Euro

Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld
(A 1.2.2.1) 135. Erg. 5

..............................

22,00 Euro
5.3 Tuberkulinisierung

Tuberkulinisierung
einschließlich Nachschau,  Befundlisten


..............................


3,00 Euro

Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld

..............................

22,00 Euro
Bei Durchführung des Simultantests erhöht sich der Beihilfesatz für die Tuberkulinisierung um 50 von Hundert.
 
5.4 Laboruntersuchungen

- zur Bekämpfung der Salmonellose beim Schwein in Höhe der nachgewiesenen Kosten; höchstens 500 Euro je Betrieb und Kalenderjahr;

- zur Genotypisierung der Schafe auf TSE-Resistenz in Höhe der Untersuchungskosten; höchstens 10 Euro je Tier;

- zur Abklärung von Aborten in Höhe der Untersuchungskosten für die in der Anlage festgelegten Untersuchungsspektren;
- zur Paratuberkulosebekämpfung in Höhe der Untersuchungskosten; höchstens 3,00 Euro für Blutuntersuchungen (ELISA) und 15,00 Euro für Kotprobenuntersuchungen.
- im Rahmen von Sektionen beim Schwein in Höhe der nachgewiesenen Kosten; höchsten 500 € je Betrieb und Kalenderjahr.
- von Schale und Inhalt von 4.000 Eiern auf Salmonellen in Höhe der Untersuchungskosten, höchstens 1.625,00 Euro je Betrieb und Kalenderjahr unter der Vorraussetzung, dass ein betriebseigenes Qualitätssicherungssystem mit Maßnahmen zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen zur Anwendung kommt.

6.

Beihilfeberechtigte, Beihilfeverfahren

Begünstigte der Maßnahmen gemäß Punkt 3 des Erlasses sind die Tierhalter, denen die Beihilfe in Form vergünstigter Sach-und Dienstleistungen nach folgenden Verfahren gewährt wird.

Die in den Fällen der Nummern 3.1 bis 3.3 und 3.5 Buchstaben a, b, d und e entstandenen Kosten werden dem jeweiligen Dienstleistungserbringer von der Tierseuchenkasse erstattet. In den Fällen der Nummer 3.5 Buchstabe a wird die Beihilfe für höchstens 3 Jahre gewährt. Die sachliche Richtigkeit der Rechnung ist durch den zuständigen Amtstierarzt in den Fällen der Nummer 3.5 Buchstaben a, b, d, e und f durch die Task Force des Landes Brandenburg bestätigen zu lassen.

Im Falle der Nummer 3.5 Buchstabe c erstattet die Tierseuchenkasse dem Labor die entstandenen Kosten.

Die dem Landeskontrollverband e. V. Waldsieversdorf in den Fällen der Nummern 3.1 Buchstaben b, c, f und g und 3.4 entstandenen Kosten werden von der Tierseuchenkasse erstattet. (A 1.2.2.1) 135. Erg. 6

Die Tierseuchenkasse stellt den für Impfungen gegen Salmonella enteritidis von Junghühnern und Impfung gegen Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium von Putenelterntieren gemäß Nummer 3.6 benötigten Impfstoff als Sachleistung kostenfrei zur Verfügung.

7.

Kostenbeteiligung

Das Land Brandenburg beteiligt sich an den der Tierseuchenkasse gemäß Nummer 6 entstandenen Kosten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

8.

Inkrafttreten, Geltungsdauer

Dieser Erlass tritt am 01. Januar 2010 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2013. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 29. Januar 2009 (ABl. S. 419) außer Kraft.

Dr. Reimer 
(Landestierarzt)

 

Anlage: Laboruntersuchungen zur Abortabklärung


Gewährung einer Beihilfe für Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8

Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 17. Februar 2010

Die Gewährung dieser Beihilfen ist nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt.2)


1.

Zuwendungsempfänger

Die Beihilfen werden kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gewährt.

2.

Ausschlusstatbestände

Beihilfen werden nicht gewährt

a) im Zusammenhang mit Tierseuchen, die nicht in der Liste der Krankheiten des internationalen Tierseuchenamtes und/oder im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind;

b) im Zusammenhang mit Tierseuchen/-krankheiten, für die es keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage, einzelstaatliche Rechtsvorschrift oder ein regionales öffentliches Programm zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche oder Krankheit gibt;

c) im Zusammenhang mit Tierseuchen, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht und

d) für Maßnahmen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind.

2) Die Kurzbeschreibung für die Laufzeit bis 2010 ist unter der Nummer XA .../2009 von der Europäischen Kommission registriert. 137. Erg. (A 1.2.2.2)

3.

Gegenstand der Beihilfe

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S. 14) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 28. März 1996 (GVBl. II S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2008 (GVBl. II S. 485 ) wird eine Beihilfe für den Erwerb monovalenter Impfstoffe zur Durchführung der Impfung gegen den Serotyp 8 des Virus der Blauzungenkrankheit (BTV-8) bei Rindern, Schafen, Ziegen und Gehegewild gewährt.

4.

Höhe der Beihilfen

Die Beihilfe für den Erwerb von BTV-8-Impfstoffen wird in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten ohne Mehrwertsteuern gewährt.

5.

Beihilfeberechtigte, Beihilfeverfahren

Begünstigte der Maßnahmen gemäß Punkt 3 des Erlasses sind die Tierhalter, denen die Beihilfe in Form vergünstigter Sachleistungen nach folgendem Verfahren gewährt wird:

Die gemäß Punkt 3 des Erlasses entstandenen Kosten für den notwendigen Impfstoff werden dem Impftierarzt auf Antrag von der Tierseuchenkasse erstattet, vorausgesetzt die Impfungen sind im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) für Schafe/Ziegen bestandsbezogen und für Rinder einzeltierbezogen registriert. Dem Antrag sind eine vom Tierhalter bestätigte Bescheinigung über die Durchführung der Impfung sowie, außer bei Gehegewild, ein Ausdruck des HIT-Bestandsregisters, in dem die durchgeführten Impfungen registriert sind, beizufügen.

6.

Kostenbeteiligung

Das Land Brandenburg beteiligt sich an den der Tierseuchenkasse gemäß Nummer 5 entstandenen Kosten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

8.

Inkrafttreten, Geltungsdauer

Dieser Erlass tritt am 1. März 2010 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2013.

Dr. Reimer 
(Landestierarzt)

 

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