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Die Gewährung dieser Beihilfen ist nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission
vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche
Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige
Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 von der Pflicht zur beihilferechtlichen
Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.1)
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1. |
Zuwendungsempfänger |
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Die Beihilfen werden kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gewährt.
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2. |
Ausschlusstatbestände |
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Beihilfen werden nicht gewährt
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3. |
Gegenstand der Beihilfe |
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| Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6 und § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S. 14) in Verbindung mit § 2 der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom
28. März 1996 (GVBl. II S. 258) werden in folgenden Fällen Beihilfen gewährt: |
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| 3.1 | Probenentnahmen nach Anweisung oder Anordnung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes zur Untersuchung auf
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| 3.2 |
Probenahme zur Statuserhebung und Aufrechterhaltung des Status nach Maßgabe einer vom
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Feststellung
und Überwachung der Schweinebestände auf Unverdächtigkeit von Seuchenhaftem Spätabort der Schweine (PRRS);
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| 3.3 |
Untersuchung der Rinder auf Tuberkulose nach Anordnung des Amtstierarztes gemäß § 3
Absatz 1, §§ 4, 7a Absatz 1 sowie § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben b und c der Tuberkulose-
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462);
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| 3.4 | amtlich angeordnete Impfungen gegen | |||||||||||||||||||||||||||||
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| 3.5 | Ohrmarken | |||||||||||||||||||||||||||||
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| 3.6 | Laboruntersuchungen
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| 3.7 | Impfstoff zur Impfung von Junghühnern bis zur 18. Lebenswoche gegen Salmonella enteritidis in Beständen ab 250 Tiere zur Junghennenaufzucht für Legehennenbetriebe zum Zwecke der Konsumeierproduktion sowie für Putenelterntiere in Zuchtbeständen ab 250 Zuchttiere zur Impfung gegen Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium; | |||||||||||||||||||||||||||||
| 3.8 | BVD-Virus positive Kälber, die nach der Geburt mittels Ohrstanzprobe untersucht und innerhalb von 14 Tagen nach Befundzugang auf der Grundlage des § 5 der BVD-Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320) aus dem Bestand entfernt wurden; | |||||||||||||||||||||||||||||
| 3.9 | Transportkosten für Tierkörper von verendeten Pferden, Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen und Wildklauentieren zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB, Standort Frankfurt/Oder), sofern der Transport durch ein im Einvernehmen mit der Tierseuchenkasse benannten Unternehmen durchgeführt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||
4. |
Übertragung der amtlichen Untersuchungen und Probenentnahmen |
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Der Amtstierarzt kann gemäß § 2 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1261) praktizierende Tierärzte mit der Wahrnehmung der
amtlichen Untersuchungen, Impfungen und Probennahmen beauftragen. Die Auswahl der Tierärzte
obliegt dem Amtstierarzt nach pflichtgemäßem Ermessen.
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5. |
Höhe der Beihilfen |
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| Beihilfen in den Fällen der Nummer 3 werden ohne Mehrwertsteuer (außer für Nummer. 3.5 und Nummer 3.7) in nachfolgender Höhe gewährt: | ||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.1 | Blutprobenentnahmen (Rind/Schwein/Schaf/Ziege) | |||||||||||||||||||||||||||||
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1. bis 10. Tier, je
Tier |
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2,50 Euro 2,00 Euro 1,70 Euro |
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1. bis 10. Tier, je
Tier |
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3,40 Euro 2,50 Euro 2,00 Euro |
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1. bis 10. Tier, je
Tier |
.............................. |
2,50 Euro 2,10 Euro 1,80 Euro |
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.............................. |
22,00 Euro |
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| 5.2 | Amtlich angeordnete Impfungen (ohne Impfstoff) gegen | |||||||||||||||||||||||||||||
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Maul- und Klauenseuche sowie Schweinepest |
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je Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Wildklauentier in Gehegen |
.............................. |
1,25 Euro |
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Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld |
.............................. |
22,00 Euro |
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| 5.3 | Tuberkulinisierung | |||||||||||||||||||||||||||||
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Tuberkulinisierung |
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3,00 Euro |
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Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld |
.............................. |
22,00 Euro |
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| Bei Durchführung des Simultantests erhöht sich der Beihilfesatz für die Tuberkulinisierung um 50
von Hundert.
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| 5.4 | Laboruntersuchungen | |||||||||||||||||||||||||||||
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| 5.5 |
Ohrmarken zur Ohrgewebegewinnung im Rahmen der BVD-Diagnostik in Höhe des Differenzbetrages
zur Ohrmarke nach § 27 Absatz 3 Viehverkehrsverordnung.
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| 5.6 | Merzungsbeihilfen | |||||||||||||||||||||||||||||
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Gemerzte Tiere gemäß Nummer 3.8, je Tier |
.............................. |
100,00 Euro |
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6. |
Beihilfeberechtigte, Beihilfeverfahren |
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Begünstigte der Maßnahmen gemäß Nummer 3 des Erlasses sind die Tierhalter, denen die Beihilfen
in Form vergünstigter Sach- und Dienstleistungen nach folgenden Verfahren gewährt wird:
Die in den Fällen der Nummern 3.1 bis 3.6 b-h, Nummer 3.7 und Nummer. 3.9 entstandenen Kosten werden dem jeweiligen Dienstleistungserbringer, im Falle der Nummer 3.8 dem Tierhalter von der Tierseuchenkasse erstattet. In den Fällen der Nummer 3.6 Buchstabe b wird die Beihilfe für höchstens 3 Jahre gewährt. Die sachliche Richtigkeit der Rechnungen bzw. der entsprechenden Aufträge und Leistungsnachweise ist durch den zuständigen Amtstierarzt, in den Fällen der Nummer 3.6 Buchstaben b, c, d, e, f, g und h durch die Task Force des Landes Brandenburg bestätigen zu lassen. Die im Falle der Nummer 3.6 Buchstabe a entstandenen Kosten werden dem Dienstleistungserbringer vom Land erstattet. |
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7. |
Kostenbeteiligung |
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| Das Land Brandenburg beteiligt sich an den der Tierseuchenkasse gemäß Nummer 6 entstandenen Kosten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. | ||||||||||||||||||||||||||||||
8. |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Geltungsdauer |
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Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2013. Gleichzeitig tritt der
Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 10. Dezember 2010
(ABl. 2011 S. 868) außer Kraft.
Dr. Reimer |
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