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Die Gewährung dieser Beihilfen ist nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt.1)
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1. |
Zuwendungsempfänger |
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Die Beihilfen werden kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gewährt.
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2. |
Ausschlusstatbestände |
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Beihilfen werden nicht gewährt
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3. |
Gegenstand der Beihilfe |
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| Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 6 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S. 14) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 28. März 1996 (GVBl. II S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2008 (GVBl. II S. 485), werden in folgenden Fällen Beihilfen gewährt: |
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| 3.1 | Probenentnahmen nach Anweisung oder Anordnung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes zur Untersuchung auf
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| 3.2 | Untersuchung der Rinder auf Tuberkulose nach Anordnung des Amtstierarztes gemäß § 3 Abs. 1, §§ 4, 7a Abs. 1 sowie § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben b und c der Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3.3 | amtlich angeordnete Impfungen gegen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 3.4 | für Ohrmarken zur Kennzeichnung der Schweine für diesbezügliche Aufwendungen des Landeskontrollverbandes Waldsieversdorf e.V. nach Maßgabe entsprechender Regelungen des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie für den Betrieb der Datenbanken für Schweine; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3.5 | für Laboruntersuchungen
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| 3.6 | für Impfstoff zur Impfung von Junghühnern bis zur 18. Lebenswoche gegen Salmonella enteritidis in Beständen ab 250 Tiere zur Junghennenaufzucht für Legehennenbetriebe zum Zwecke der Konsumeierproduktion sowie für Putenelterntiere in Zuchtbeständen ab 250 Zuchttiere zur Impfung gegen Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. |
Übertragung der amtlichen Untersuchungen und Probenentnahmen |
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| Der Amtstierarzt kann gemäß § 2 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1261) praktizierende Tierärzte mit der Wahrnehmung der amtlichen Untersuchungen, Impfungen und Probenentnahmen beauftragen. Die Auswahl der
Tierärzte obliegt dem Amtstierarzt nach pflichtgemäßem Ermessen. |
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5. |
Höhe der Beihilfen |
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| Beihilfen in den Fällen der Nummer 3 werden in nachfolgender Höhe gewährt: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.1 | Blutprobenentnahmen (Rind/Schwein/Schaf/Ziege) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. bis 10. Tier, je
Tier |
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2,50
Euro 2,00 Euro 1,70 Euro |
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1. bis 10. Tier, je
Tier |
.............................. |
3,40
Euro 2,50 Euro 2,00 Euro |
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1. bis 10. Tier, je
Tier |
.............................. |
2,50
Euro 2,10 Euro 1,80 Euro |
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.............................. |
22,00
Euro |
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| 5.2 | Amtlich angeordnete Impfungen (ohne Impfstoff) gegen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Maul- und Klauenseuche sowie Schweinepest |
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je Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Wildklauentier in Gehegen |
.............................. |
1,25 Euro |
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Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld |
.............................. |
22,00 Euro |
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| 5.3 | Tuberkulinisierung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Tuberkulinisierung |
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3,00 Euro |
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Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld |
.............................. |
22,00 Euro |
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| Bei Durchführung des Simultantests erhöht sich der Beihilfesatz für die Tuberkulinisierung um 50
von Hundert.
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| 5.4 | Laboruntersuchungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- zur Bekämpfung der Salmonellose beim Schwein in Höhe der nachgewiesenen Kosten; höchstens 500 Euro je Betrieb und Kalenderjahr; |
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- zur Genotypisierung der Schafe auf TSE-Resistenz in Höhe der Untersuchungskosten; höchstens 10 Euro je Tier; |
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| - zur Abklärung von Aborten in Höhe der Untersuchungskosten für die in der Anlage festgelegten Untersuchungsspektren; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| - zur Paratuberkulosebekämpfung in Höhe der Untersuchungskosten; höchstens 3,00 Euro für Blutuntersuchungen (ELISA) und 15,00 Euro für Kotprobenuntersuchungen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| - im Rahmen von Sektionen beim Schwein in Höhe der nachgewiesenen Kosten; höchsten 500 € je Betrieb und Kalenderjahr. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| - von Schale und Inhalt von 4.000 Eiern auf Salmonellen in Höhe der Untersuchungskosten, höchstens 1.625,00 Euro je Betrieb und Kalenderjahr unter der Vorraussetzung, dass ein betriebseigenes Qualitätssicherungssystem mit Maßnahmen zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen zur Anwendung kommt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. |
Beihilfeberechtigte, Beihilfeverfahren |
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Begünstigte der Maßnahmen gemäß Punkt 3 des Erlasses sind die Tierhalter, denen die Beihilfe in Form vergünstigter Sach-und Dienstleistungen nach folgenden Verfahren gewährt wird.
Die in den Fällen der Nummern 3.1 bis 3.3 und 3.5 Buchstaben a, b, d und e entstandenen Kosten werden dem jeweiligen Dienstleistungserbringer von der Tierseuchenkasse erstattet. In den Fällen der Nummer 3.5 Buchstabe a wird die Beihilfe für höchstens 3 Jahre gewährt. Die sachliche Richtigkeit der Rechnung ist durch den zuständigen Amtstierarzt in den Fällen der Nummer 3.5 Buchstaben a, b, d, e und f durch die Task Force des Landes Brandenburg bestätigen zu lassen. Im Falle der Nummer 3.5 Buchstabe c erstattet die Tierseuchenkasse dem Labor die entstandenen Kosten. Die dem Landeskontrollverband e. V. Waldsieversdorf in den Fällen der Nummern 3.1 Buchstaben b, c, f und g und 3.4 entstandenen Kosten werden von der Tierseuchenkasse erstattet. (A 1.2.2.1) 135. Erg. 6 Die Tierseuchenkasse stellt den für Impfungen gegen Salmonella enteritidis von Junghühnern und Impfung gegen Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium von Putenelterntieren gemäß Nummer 3.6 benötigten Impfstoff als Sachleistung kostenfrei zur Verfügung. |
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7. |
Kostenbeteiligung |
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| Das Land Brandenburg beteiligt sich an den der Tierseuchenkasse gemäß Nummer 6 entstandenen Kosten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. |
Inkrafttreten, Geltungsdauer |
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Dieser Erlass tritt am 01. Januar 2010 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2013. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 29. Januar 2009 (ABl. S. 419) außer Kraft.
Dr. Reimer |
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Anlage: Laboruntersuchungen zur Abortabklärung
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Die Gewährung dieser Beihilfen ist nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der
Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf
staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 von der Pflicht zur beihilferechtlichen
Anmeldung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt.2)
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1. |
Zuwendungsempfänger |
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Die Beihilfen werden kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gewährt.
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2. |
Ausschlusstatbestände |
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Beihilfen werden nicht gewährt
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3. |
Gegenstand der Beihilfe |
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| Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S. 14) in Verbindung mit § 2 der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 28. März 1996
(GVBl. II S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2008 (GVBl. II S. 485 )
wird eine Beihilfe für den Erwerb monovalenter Impfstoffe zur Durchführung der Impfung gegen den Serotyp 8 des Virus der Blauzungenkrankheit (BTV-8) bei Rindern, Schafen, Ziegen und Gehegewild gewährt. |
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4. |
Höhe der Beihilfen |
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| Die Beihilfe für den Erwerb von BTV-8-Impfstoffen wird in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen
Kosten ohne Mehrwertsteuern gewährt. |
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5. |
Beihilfeberechtigte, Beihilfeverfahren |
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Begünstigte der Maßnahmen gemäß Punkt 3 des Erlasses sind die Tierhalter, denen die Beihilfe in
Form vergünstigter Sachleistungen nach folgendem Verfahren gewährt wird:
Die gemäß Punkt 3 des Erlasses entstandenen Kosten für den notwendigen Impfstoff werden dem Impftierarzt auf Antrag von der Tierseuchenkasse erstattet, vorausgesetzt die Impfungen sind im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) für Schafe/Ziegen bestandsbezogen und für Rinder einzeltierbezogen registriert. Dem Antrag sind eine vom Tierhalter bestätigte Bescheinigung über die Durchführung der Impfung sowie, außer bei Gehegewild, ein Ausdruck des HIT-Bestandsregisters, in dem die durchgeführten Impfungen registriert sind, beizufügen. |
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6. |
Kostenbeteiligung |
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| Das Land Brandenburg beteiligt sich an den der Tierseuchenkasse gemäß Nummer 5 entstandenen Kosten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. |
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8. |
Inkrafttreten, Geltungsdauer |
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Dieser Erlass tritt am 1. März 2010 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2013.
Dr. Reimer |
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