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Verordnung des Landes Brandenburg

über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen (TierskBV) 

vom 23.Dezember 2009

Auf Grund des §9 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

- Auszug -

§ 1

(1) Die von den Tierbesitzern jährlich ab 2010 zu erhebenden Beiträge werden wie folgt festgelegt:

Tierarten

Betrag
in €

1. Rinder (einschließlich Kälber)  
1.1 je Rind 5,70
1.2 je Rind, wenn der Bestand amtlich anerkannt Bovin Herpesvirus Typ 1 (BHV1) - frei ist. 2,90
2. Schweine (einschließlich Schwarzwild, das in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)  
2.1 je Schwein (Zuchtsauen und sonstige Zucht- und Mastschweine) über 30 kg Lebendmasse
1,40
2.2 je Schwein (Zuchtsauen und sonstige Zucht- und Mastschweine) über 30 kg Lebendmasse, wenn die Tiere in Ställen gehalten werden und der Tierbesitzer mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen zur Minderung des seuchenhygienischen Risikos in seinem Bestand erfüllt 1,00
 
bulletDer Mastbestand wird durch Direktbezug aus höchstens drei Schweinebeständen reproduziert. Die Lieferbestände haben mindestens den gleichen Gesundheitsstatus wie der Empfängerbestand.
bulletDie Ein- und Ausstallung von Schweinen erfolgt über eine außerhalb des Bestandes gelegene Vorrichtung (z. B. Rampe) beziehungsweise bei Schwarz-Weiß-Prinzip im Schwarzbereich oder die Tiertransportfahrzeuge befahren nicht das Bestandsgelände.
 
2.3 Schweine über 30 kg Lebendmasse in Freilandhaltung und Schwarzwild in Gehegen  
  je Tier 2,10
3. Pferde (einschließlich Fohlen) beitragsfrei
4. Schafe (einschließlich Muffelwild, das in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)
Schafe die älter als neun Monate sind,
bulletin Beständen mit ein bis fünf Tieren je Bestand
bulletin Beständen mit sechs und mehr Tieren zusätzlich ab sechstem Tier je Tier

10,00
  0,75
5. Ziegen
in Beständen mit einem Tier je Bestand
in Beständen mit mehr als einem Tier zusätzlich ab zweitem Tier je Tier

5,00
2,00
6. Geflügel    
6.1 Laufvögel
je Tier


2,50
6.2 Geflügel in Junghennenaufzuchtbeständen für Legehennenbetriebe zum Zwecke der Konsumeierproduktion ab 250 Tiere
je Tier


0,17
6.3 Putenelterntiere in Zuchtbeständen ab 250 Zuchttiere
je Tier


0,144
6.4 Geflügel, das nicht unter Nummer 6.1 und 6.3 fällt
je Bestand
in Beständen mit 51 und mehr Tieren zusätzlich ab 51. Tier je Tier

5,00
0,045
7. Wildklauentiere (außer Schwarz- und Muffelwild), die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild)
je Tier


1,50

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss der Tierbesitzer das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nummer 1.2 oder 2.2 nachweisen. Wird festgestellt, dass eine angegebene Voraussetzung nicht erfüllt ist, wird die niedrigere Beitragsgewährung aufgehoben und der volle Beitrag nacherhoben.
(3)Direktbezug im Sinne dieser Verordnung ist das Verbringen von Schweinen vom Lieferbestand zum Empfängerbestand ohne Berührung von Viehladestellen, Viehsammelstellen, Viehausstellungen, Viehmärkten und Ähnlichem.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen vom 29. November 2005 (GVBl. II S. 539), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Dezember 2008 (GVBl. II S.486) geändert worden ist, außer Kraft.


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