Informationen zur Vogelgrippe ( Klassische Geflügelpest )

Groß, Gaglow, den 25.10.2005

Aus Anlass der ersten Fälle von Klassischer Geflügelpest ("Vogelgrippe") auf dem europäischen Kontinent geben wir allen Geflügelhaltern in Brandenburg folgende Hinweise

Der Wortlaut der " Geflügelpestverordnung" und der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Untersuchungen auf die klassische Geflügelpest vom 19.10.2005" ist im Internet nachzulesen unter 

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/geflpestv/ 

oder

http://www.verbraucherministerium.de.

Fachliche Informationen zur Geflügelpest erhalten Sie im Internet beispielsweise unter 

http://www.verbraucherministerium.de

oder 

http://de.wikipedia.org

Bei Fragen in der konkreten Umsetzung der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Untersuchungen auf die klassische Geflügelpest vom 19.10.2005" wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Veterinäramt (Amtstierarzt)
Geflügelpest ist anzeigepflichtig, d. h. auch der Verdacht muss dem Amtstierarzt mitgeteilt werden. 

In fachlichen Fragestellungen zur Klinik der Geflügelpest wenden Sie sich bitte ebenfalls an den Amtstierarzt oder den Sachverständigen der Task-Force Tierseuchenbekämpfung.

Geflügelhalter haben ihre Tiere, auch Hobbyhaltungen, vom 23.10.05 an bis zum 15. Dezember 2005, dem Ende des diesjährigen Vogelzuges, einzusperren (striktes Freilaufverbot).

Hausgeflügelbestände (Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Laufvögel, Fasane, Wachteln, Perlhühner und Rebhühner, auch in kleineren Tierhaltungen) sind bei der zuständigen Behörde, dem Veterinäramt (Amtstierarzt), anzuzeigen und bei der Tierseuchenkasse Brandenburg 
(Frau Paulke, Tel.: 0355 - 5841514 und Frau Grätz, Tel.: 0355 - 5841515) zu melden. 

Die weiteren Modalitäten der Meldung und Hinweise zur Beitragsverordnung sind unter www.tierseuchenkassebrandenburg.de einzusehen. 

Die am 04.09.05 in Kraft getretene Verordnung des BMVEL über die Untersuchung auf klassische Geflügelpest schreibt ab dem 15. Oktober 2005 bis zum 15. Dezember 2005 die Untersuchung von Blutproben aus Geflügelbeständen vor.
Betroffen von dieser Untersuchungspflicht sind Bestände von insgesamt mehr als 100 Tieren (Hühner, Puten, Perl- u. Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänsen) sowie Betriebe, die gewerbsmäßig o.g. Geflügel zur Zucht halten.

DVM Eckard Bertram
Leiter der Tierseuchenkasse Brandenburg

 
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