Neues Tierseuchengesetz (TierSG)

In der Neufassung des TierSG vom 22.06.2004 sind für den Tierhalter und die TSK unter anderem folgende wichtige Neuerungen enthalten:

1. § 1: Haustier- und Viehdefinition:

bulletdie Tierart Rind ist einschließlich Bison, Wisente und Wasserbüffel definiert
bulletdie Tierart Ziege ist neu aufgenommen worden
bulletalles, was zu Geflügel zählt, ist wie folgt genannt worden:
Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel , Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
bulletGehegewild und Kameliden sind neu aufgenommen worden.

2. § 71: Beitragspflicht:

bullet folgende Tierarten unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht:
Pferde; Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons; Schweine; Schafe; Ziegen; Gehegewild; Geflügel und Fische
bullet

von der Beitragserhebung für Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fischen kann unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden.

3. § 67 Abs. 2: Definition der Höchstsätze für Entschädigung je Tier:

    Pferd 5113,00 €
    Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons 3068,00 €
    Schweine 1278,00 €
    Gehegewild 1000,00 €
    Schafe 767,00 €
    Ziegen 307,00 €
    Geflügel 51,00 €
    Bienen je Volk 150,00 €

 4. § 69 Abs. 1: Frist zur Einreichung des Entschädigungsantrages:

bullet der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn ein vollständiger Antrag auf Zahlung der Entschädigung nicht spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres, bei Bestandstötungen nach der Tötung des letzten Tieres, bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingegangen ist!
bulletnach § 13 AGTierSG Brandenburg ist dieses das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (der Amtstierarzt) des Landkreises.

5. § 69 Abs.4:

Im Falle des § 67 (4) ist bei Minderung o. Versagung der Entschädigung mit den Kosten ebenso zu verfahren!

 

DVM E. Bertram
Leiter der Tierseuchenkasse
 
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