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Neues Tierseuchengesetz (TierSG)
In der Neufassung des TierSG vom 22.06.2004 sind für den Tierhalter und die TSK unter anderem folgende wichtige Neuerungen enthalten:
1. § 1: Haustier- und Viehdefinition:
 | die Tierart Rind ist einschließlich Bison, Wisente und Wasserbüffel definiert |
 | die Tierart Ziege ist neu aufgenommen worden |
 | alles, was zu Geflügel zählt, ist wie folgt genannt worden:
Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel , Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner
und Wachteln, |
 | Gehegewild und Kameliden sind neu aufgenommen worden. |
2. § 71: Beitragspflicht:
 | folgende Tierarten unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht:
Pferde; Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons; Schweine; Schafe;
Ziegen; Gehegewild; Geflügel und Fische |
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von der Beitragserhebung für Ziegen, Gehegewild, Geflügel
und Fischen kann unter bestimmten
Voraussetzungen abgesehen werden. |
3. § 67 Abs. 2: Definition der Höchstsätze für Entschädigung je Tier:
| Pferd |
5113,00 € |
| Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons |
3068,00 € |
| Schweine |
1278,00 € |
| Gehegewild |
1000,00 € |
| Schafe |
767,00 € |
| Ziegen |
307,00 € |
| Geflügel |
51,00 € |
| Bienen je Volk |
150,00 € |
4. § 69 Abs. 1: Frist zur Einreichung des Entschädigungsantrages:
 | der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn ein vollständiger Antrag auf Zahlung der
Entschädigung nicht spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres, bei Bestandstötungen
nach der Tötung des letzten Tieres, bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle
eingegangen ist! |
 | nach § 13 AGTierSG Brandenburg ist dieses das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (der Amtstierarzt) des Landkreises. |
5. § 69 Abs.4:
Im Falle des § 67 (4) ist bei Minderung o. Versagung der Entschädigung mit den Kosten ebenso zu verfahren!
DVM E. Bertram
Leiter der Tierseuchenkasse |